Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist gem. PthG § 11 berechtigt, wer
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das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
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eigenberechtigt ist,
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das 28. Lebensjahr vollendet hat,
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die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
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in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.








