Das psychotherapeutische Fachspezifikum setzt sich zusammen aus einem theoretischen und einem umfangreichen praktischen Teil, der schrittweise auf die selbständige Arbeit als PsychotherapeutIn vorbereitet.
Wenn ein Großteil der theoretischen und praktischen Ausbildung absolviert wurde, erhält der/die Ausbildungsteilnehmer/in den Status „Psychotherapeut/Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“. Ab diesem Zeitpunkt darf der/die Ausbildungsteilnehmer/in selbständig mit KlientInnen arbeiten (mind. 600 Stunden Praxis), wobei diese Stunden protokolliert und von erfahrenen PsychotherapeuInnen supervidiert werden müssen.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachspezifikum
Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf gem. PthG § 10 Abs.2 nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist,
2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß PthG § 6 Abs.2 Z2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
5. die Voraussetzungen des PthG § 10 Abs.1 Z4 oder
6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß PthG § 10 Abs.1 Z5 erfolgt ist, oder
7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der vorangehenden Z8 an einer ausländischen Universität nachweist.








