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Gesetzesänderung betrifft psychotherapeutische Verschwiegenheit

Montag, 30.09.2019

Am 26.09.2019 ist das Gewaltschutz-Paket (eine Vielzahl an Gesetzesänderungen mit dem Ziel, den Gewaltschutz zu erhöhen) im Parlament beschlossen worden. Um Rechtskraft zu erlangen, muss das Gesetz noch im Bundesrat beschlossen und von der Bundeskanzlerin und dem Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Anschließend folgt die Kundmachung über ein Bundesgesetzblatt. Sollte dort kein explizites Datum für den Beginn des Inkrafttretens angeführt sein, so tritt die Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Psychotherapiegesetz ist davon im §15 zur Verschwiegenheit betroffen.

Information des STLP (Steirischer Landesverband für Psychotherapie) vom 30. September 2019:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Am Donnerstag, den 26.09.2019 ist neben anderen Gesetzen das Gewaltschutz-Paket (eine Vielzahl an Gesetzesänderungen mit dem Ziel, den Gewaltschutz zu erhöhen) im Parlament beschlossen worden. Das beschlossene Gesetz muss noch durch den Bundesrat (voraussichtlich am 10.10.2019) und von der Bundeskanzlerin und dem Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Anschließend folgt die Kundmachung über ein Bundesgesetzblatt. Sollte dort kein explizites Datum für den Beginn des Inkrafttretens angeführt sein, so tritt die Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Das Psychotherapiegesetz ist davon im §15 zur Verschwiegenheit betroffen. 

Hat das alte Gesetz hier wenig Rechtssicherheit und viel Spielraum gegeben (siehe dazu auch die Richtlinien auf der Website des BMASGK, die wenig Rechtskraft besitzen), wird im neuen Gesetz vieles genau geregelt. Für uns als PsychotherapeutInnen aber ist entscheidend, dass wir bezüglich der Verschwiegenheit z. B. beim Erstgespräch (Information über die Rahmenbedingungen) den KlientInnen zusichern können, dass auch im Themenbereich Gewalt ohne Zustimmung der KlientInnen, keinerlei Meldungen an Behörden ergehen. Bei Kindern und Jugendlichen wurden die Bestimmungen zur Meldung verschärft (Details nachstehend). Wir erwarten dazu wieder eine präzisierende Richtlinie vom Bundesministerium.

Hier der noch aktuell gültige „alte" §15 des PtG:

Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Die beschlossene neue Fassung des §15 stellt sich folgendermaßen dar:

(1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten

1. der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder

2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommen.

(4) Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn:

1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder 

2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. 

Soweit die sofort nach dem Nationalratsbeschluss mögliche Information. Detaillierteres folgt so bald als möglich.

Wir empfehlen Ihnen/Euch, diese Neuerungen mit den KlientenInnen bei den nächsten Terminen zu besprechen und ggf. bereits in die Therapievereinbarung ergänzend aufzunehmen.

Mit besten Grüßen für den STLP

 

MMag.a Ingrid Jagiello

Vorstandsvorsitzende des STLP

 

Mag. (FH) Sebastian Lehofer, MSc. (stellv. Vorsitzender)

Mag.a Barbara Holzer-Titze (Kassierin)

Nadine Wagner-Rumpf (stellv. Kassierin)

Lukas Wagner, MSc. (Schriftführer)

Mag. Wolfgang Binder (stellv. Schriftführer und Bezirkskoordinator)

Mag.a Astrid Heidrun Derstvenscheg-Marinakis (Vorstandsmitglied)

Dr.in Dana Moore (AusbildungskandidatInnenvertreterin)

Mag. Konrad Fellerer (Projektmitarbeiter)

Andrea Nieß (Sekretariat)

 

Anmerkung: In Gesetztestexten wird nicht immer gendergerecht Formuliert!

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