Anrechnung und Abschlussbedingungen

Anrechnung

E-Mail Drucken

Die Anrechnung bestimmter, bereits absolvierter Studieninhalte aus dem Psychologiestudium ist möglich und orientiert sich an den vom Gesundheitsministerium erstellten Anrechnungsrichtlinien. Die Anrechnungsgebühr für die standardisierten Anrechnungsinhalte aus Psychologie ist in der ermäßigten Grundgebühr bereits inkludiert. Für darüber hinausgehende Anrechnungen wird einmalig eine Anrechnungsgebühr in der Höhe von 50,--  EUR eingehoben.

 

Anrechnung und Lehrgangsbeginn

E-Mail Drucken

Die vollständige Anrechnung der im Zuge des Psychologiestudiums absolvierten Lehrgangsinhalte kann erst nach erfolgreichem Studienabschluss erfolgen. Das hat zur Folge, dass der Lehrgang erst nach Studienende abgeschlossen werden kann. Um aber auch die Anrechnungsmöglichkeiten propädeutischer Inhalte auf das Psychologiestudium wahrnehmen zu können, empfiehlt sich ein Lehrgangsbeginn in der Mitte des zweiten Studienabschnitts.

 

Anrechnung Psychologie

E-Mail Drucken

Die Anrechnung bereits absolvierter Inhalte orientiert sich an den vom Bundesministerium erstellten Richtlinien. Neben den obligatorischen Inhalten des Psychologiestudiums sind folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich abzulegen, um die maximale Anrechnungsquote für das psychotherapeutische Propädeutikum auszuschöpfen:

  • Ringvorlesung: Einführung in psychotherapeutischen Schulen I, mind. 2 SWS

  • Ringvorlesung: Einführung in psychotherapeutischen Schulen II, mind. 2 SWS

  • Therapeutische Verfahren, mind. 2 SWS (Anrechnungskriterien: Eintragung des/der Vortragenden in die österreichische PsychotherapeutInnenliste, in Österreich anerkannte Psychotherapiemethode)

  • Purtscher: Einführung in die Kinderpsychiatrie, mind. 2 SWS

  • Kapfhammer: Klinische Psychiatrie, mind. 2 SWS

  • Fürtinger / Waidacher: Praxisorientierte Vertiefung Psychologie in der Gerontopsychiatrie, mind. 1 SWS*

  • Ruckenbauer / Unterrainer: Ethik in der Psychotherapie, mind. 2 SWS

  • Freidl: Gesundheit und Gesellschaft, mind. 2 SWS (Mitbelegung an MedUni!)

  • Wlasak: Praxisorientierte Vertiefung Forensische Aspekte in der Psychiatrie, mind. 1 SWS*

 
(Stand: August 2010, Änderungen vorbehalten. Aktuelle Informationen können im Lehrgangsbüro eingeholt werden.)

* Im Rahmen des Pflichtfaches "Praxisorientierte Vertiefung Klinische Psychologie" zu absolvieren; Mehrfachbelegung ab WS09/10 möglich.

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

E-Mail Drucken

Das Psychotherapiegesetz (§12) sieht vor, dass unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (hinsichtlich Inhalt, Ausmaß und Lehrpersonal) auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des Psychotherapeutischen Propädeutikums angerechnet werden können:

1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;

2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;

3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;

4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;

5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.

Ausbildungsinhalte, die nicht von PthG §12 erfasst werden, sind keinesfalls anrechenbar.

 

 

Anrechnungsrichtlinien

E-Mail Drucken

Derzeit bestehen ministerielle Anrechnungsrichtlinien für:

  1. Pädagogik
  2. Psychologie
  3. Erzieherausbildung
  4. Kindergartenpädagogik
  5. Sonderkindergartenpädagogik
  6. Krankenpflegefachdienst, medizinisch-technische Dienste,
    Sanitätshilfsdienste, Allgemeine Krankenpflege, Kinderkranken- und Säuglingspflege, BGBl.Nr. 102/1961, BGBl.Nr. 449/1990, BGBl.Nr. 634/1973
  7. Psychiatrische Krankenpflege, BGBl.Nr. 73/1974
  8. Medizin
  9. Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/1987
  10. Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 168/1976
  11. Lehrgang für Musiktherapie
  12. Kurzstudium Musiktherapie
  13. Ehe- und Familienberatung
  14. Ergotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  15. Ergotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  16. Physiotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  17. Physiotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  18. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Ausbildungsinhalte, die gem. PthG §12 anrechenbar sind, jedoch von keiner Richtlinie des Bundesministeriums erfasst sind, werden von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung individuell und gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Bundesministerium auf Äquivalenz  geprüft. 

 

Abschlussbedingungen

E-Mail Drucken

Über alle Lehrveranstaltungen sind Prüfungsnachweise bzw. Erfolgsbeurteilungen zu erbringen. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Vorlage der Zeugnisse über einen positiven Abschluss aller Teilerfordernisse, sowie die Bestätigung der vorgesehenen Selbsterfahrung, des Praktikums und der Praktikumssupervision. Die Abschlussprüfung ist eine kommissionelle Prüfung, welche sich über den gesamten Lehrstoff des Lehrganges erstreckt. Der positive Abschluss des Lehrganges ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Fachspezifikum.