Aufnahme und Zulassung

Zulassungskriterien zum ULG

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Pro Jahr können 25 ordentliche TeilnehmerInnen und bis zu 15 TeilnehmerInnen am Psychologie-Kurzcurriculum in den Lehrgang aufgenommen werden. Voraussetzung für Aufnahme in den Lehrgang ist positiver Bescheid der Lehrgangsleitung über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der kostenpflichtige Aufnahmeantrag beinhaltet jedenfalls

  • allgemeine Angaben zu Ihrer Person,
  • den Nachweis über die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen und
  • eine persönliche Stellungnahme zur Motivation für den Beginn der Psychotherapieausbildung.

Bei auftretendem Klärungsbedarf kann zudem ein persönliches Gespräch mit der Lehrgangsleitung erforderlich sein. Die Aufnahme in den Lehrgang kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze und unter Nachweis aller gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfolgen. Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. Erst nach dem durch die wissenschaftliche Leitung positiv beschiedenen Aufnahmeantrag kann die persönliche Aufnahme in den Lehrgang erfolgen

Das Aufnahmeformular finden Sie hier.

Die Anmeldung wird persönlich vorgenommen und ist erst mit der fristgerechten Einzahlung der Grundgebühr gültig. Eine allfällige Rückerstattung der Grundgebühr ist nur bei Nachbesetzung bis zum Ende der Inskriptionsfrist möglich. Eine Bearbeitungsgebühr wird allenfalls einbehalten.

 

Gesetzliche Voraussetzungen

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Das psychotherapeutische Propädeutikum darf gem. PthG § 10 Abs.1 nur absolvieren, wer

1. eigenberechtigt ist und entweder

2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisations-gesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder

3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben hat oder

4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr.102/1961, absolviert hat oder

5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.

All jene, die über den sogenannten „Genieparagraphen“ (siehe Punkt 5) zum Propädeutikum zugelassen wurden, sind nach positivem Abschluss des Propädeutikums auch zum Fachspezifikum zugelassen. Aus dem positiven Abschluss des Propädeutikums ergibt sich jedoch noch kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in das Fachspezifikum.