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Bewerbung für das Psychotherapeutische Propädeutikum
Grundlegende Voraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum
Voraussetzung für die Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum ist:
- die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung und
- der Nachweis über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium gemäß UG oder PrivHG ODER Nachweis über Diplom gehobener Gesundheits- und Krankenpflegedienst ODER MTD ODER Sanitätshilfsdienste (lt. § 10 Abs. 1 Z 4 PthG 1991) ODER Zulassungen qua Sondergenehmigung (lt. § 10 Abs. 1 Z 5 PthG 1991).
Achtung: Ansuchen auf Zulassung zum Psychotherapeutischen Propädeutikum bzw. Fachspezifikum (Sondergenehmigung) können ab 01.01.2025 nicht mehr gestellt werden.
Bewerbungsprozess
1) Melden Sie sich zum Zulassungsverfahren an
Wenn Sie ausreichend informiert sind und einen Fixplatz im Aufnahmeverfahren des nächsten Lehrgangstarts reservieren wollen, melden Sie sich bitte auf unserer Website zum Zulassungsverfahren für das Psychotherapeutische Propädeutikum an. Die Lehrgangsplätze vergeben wir in der Reihenfolge der einlangenden Anmeldungen (sofern sie positiv beschieden werden). Erfahrungsgemäß empfiehlt sich daher eine ehestmögliche Anmeldung. Der Anmeldeschluss für das psychotherapeutische Propädeutikum ist der Freitag, 28.Februar 2025.
Diese Voranmeldung ist kostenpflichtig (EUR 200,–).
2) Reservieren Sie sich Ihren Fixplatz zum Zulassungsverfahren
Um Ihren Aufnahmeantrag zu vervollständigen, übermitteln Sie uns nach der Anmeldung bitte das Erhebungsblatt zum Zulassungsverfahren sowie alle erforderlichen Dokumente, Zeugnisse sowie ein Motivationsschreiben.
Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie zum Aufnahmegespräch zugelassen werden. Gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag können Sie einen Anerkennungsantrag stellen und abklären, ob bzw. welche Lehrgangsinhalte aus bereits von Ihnen absolvierten Ausbildungen bzw. Studien anerkannt werden können.
Durch die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen haben Sie die Möglichkeit, Zeit und Geld zu sparen.
3) Positive Absolvierung des Aufnahmegesprächs
Zum Aufnahmegespräch werden ausschließlich Bewerber:innen zugelassen, die die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
4) Treffen Sie eine Entscheidung
Nach erfolgreich absolviertem Aufnahmegespräch und Zulassungsempfehlung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung, sowie Zusendung des Kostenvoranschlages unterzeichnen Sie (digital) Ihre verbindliche Anmeldung zum interuniversitären Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Universität Graz sowie an der Medizinischen Universität Graz.
Achtung: Begrenztes Platzkontingent! Es steht nur eine begrenzte Anzahl von Lehrgangsplätzen zur Verfügung. Status siehe Website.
Anerkennung
Anerkennung beim Propädeutikum KOMPAKT
Für den Theorieteil des Psychotherapeutischen Propädeutikums sieht das Psychotherapiegesetz umgerechnet 51 SStd. mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Credits vor. Diese Inhalte werden im Falle des ULG Psychotherapeutisches Propädeutikum KOMPAKT aus drei Quellen gespeist:
- Standardanrechnungen durch Abschluss des BSc-Psychologiestudiums (17,5 SStd.)
- Explizit im MSc-Psychologiestudium zu absolvieren (6 SStd.)
- Lehrveranstaltungen im Rahmen des ULG (27,5 SStd.)
Hier finden Sie eine genaue Aufschlüsselung, was Sie sich anrechnen lassen können
Anerkennung beim Propädeutikum FLEXIBEL
Aber auch beim Propädeutikum FLEXIBEL ist eine Anerkennung bestimmter, bereits absolvierter Aus- und Fortbildungsinhalte möglich und orientiert sich an den vom Gesundheitsministerium erstellten Anrechnungsrichtlinien. Das Psychotherapiegesetz (§12) sieht vor, dass - unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (hinsichtlich Inhalt, Ausmaß und Lehrpersonal) - auf die vorgesehene Dauer des Psychotherapeutischen Propädeutikums folgendes angerechnet werden kann:
- im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
- im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
Ausbildungsinhalte, die nicht von PthG §12 erfasst werden, sind keinesfalls anerkennbar.
Richtlinien
Derzeit bestehen ministerielle Anrechnungsrichtlinien für:
- Pädagogik
- Psychologie
- Erzieherausbildung
- Kindergartenpädagogik
- Sonderkindergartenpädagogik
- Krankenpflegefachdienst, medizinisch-technische Dienste, Sanitätshilfsdienste, Allgemeine Krankenpflege, Kinderkranken- und Säuglingspflege, BGBl.Nr. 102/1961, BGBl.Nr. 449/1990, BGBl.Nr. 634/1973
- Psychiatrische Krankenpflege, BGBl.Nr. 73/1974
- Medizin
- Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/1987
- Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 168/1976
- Lehrgang für Musiktherapie
- Kurzstudium Musiktherapie
- Ehe- und Familienberatung
- Ergotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
- Ergotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
- Physiotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
- Physiotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
- Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen
Ausbildungsinhalte, die gem. PthG §12 anerkennbar sind, jedoch von keiner Richtlinie des Bundesministeriums erfasst sind, werden von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung individuell und gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium auf Äquivalenz geprüft.