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Psychotherapeutisches Propädeutikum Neugestaltung - PThG 2024

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Infos zur Neugestaltung der Psychotherapieausbildung und den Übergangsbestimmungen

Änderungen - Psychotherapieausbildung in Österreich

§ 67: Zweistufiges Inkrafttreten

  • Das PthG 2024 tritt - mit Ausnahme der §§ 9 bis 19 - mit  1. Jänner 2025 in Kraft.
  • Die §§ 9 bis 19 (diese regeln die neue Psychotherapieausbildung) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. 

Neuanträge auf Zulassung nach dem „Genieparagraphen“:

Gem. § 63 PthG 2024 entfällt ab 01.01.2025 u.a. die Zulassung qua Sondergenehmigung (§ 10 Abs. 1 Z 5 PthG 1990) ersatzlos. Neuanträge um Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 PthG 1990 sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum ist die:

  1. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung und
  2. der Nachweis über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium gemäß UG oder PrivHG ODER Nachweis über Diplom gehobener Gesundheits- und Krankenpflegedienst ODER MTD ODER Sanitätshilfsdienste (lt. § 10 Abs. 1 Z 4 PthG 1991).

Achtung: Ansuchen auf Zulassung zum Psychotherapeutischen Propädeutikum bzw. Fachspezifikum mit Sondergenehmigung können ab 01.01.2025 nicht mehr gestellt werden.

Wichtige Fristen

Es ist zu beachten, dass das psychotherapeutische Propädeutikum bis spätestens 30.09.2030 abzuschließen ist. Das psychotherapeutische Fachspezifikum in der bisherigen Form ist bis spätestens 01.10.2030 zu beginnen und bis spätestens 30.09.2038 abzuschließen.

§ 60 Abs. 1

Das Psychotherapeutische Propädeutikum ist bis längstens 30. September 2030 abzuschließen.

  • Abschluss psychotherapeutisches Propädeutikum bis längstens 30.09.2030
  • Aufnahme ins psychotherapeutische Fachspezifikum bis längstens 01.10.2030
  • Abschluss psychotherapeutisches Fachspezifikum bis längstens 30.09.2038
  • Antragstellung zur Eintragung in die Berufsliste bis längstens 01.03.2039

§ 60 Abs. 5

Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Fachspezifikum (…) nur absolvieren, wer

  • handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und
  • das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat.

§ 61 Abs. 3

Das Fachspezifikum kann bis längstens 1. Oktober 2030 begonnen werden. Ein späterer Ausbildungsbeginn ist unzulässig.

§ 60 Abs. 4

Das Fachspezifikum ist bis längstens 30. September 2038 abzuschließen. 

Nähere Informationen zur Neugestaltung der Psychotherapieausbildung in Österreich finden Sie unter folgendem Link:  https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/rechtliches/psychotherapiegesetz

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