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Anerkennungen

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Anerkennung bestimmter, bereits absolvierter Aus- und Fortbildungsinhalte ist möglich und orientiert sich an den vom Gesundheitsministerium erstellten Anrechnungsrichtlinien. Das Psychotherapiegesetz (§12) sieht vor, dass - unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (hinsichtlich Inhalt, Ausmaß und Lehrpersonal) - auf die vorgesehene Dauer des Psychotherapeutischen Propädeutikums folgendes angerechnet werden kann:

  1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.

Cave! Ausbildungsinhalte, die nicht von PthG §12 erfasst werden, sind keinesfalls anerkennbar.

Richtlinien

Derzeit bestehen ministerielle Anrechnungsrichtlinien für:

  1. Pädagogik
  2. Psychologie
  3. Erzieherausbildung
  4. Kindergartenpädagogik
  5. Sonderkindergartenpädagogik
  6. Krankenpflegefachdienst, medizinisch-technische Dienste,
    Sanitätshilfsdienste, Allgemeine Krankenpflege, Kinderkranken- und Säuglingspflege, BGBl.Nr. 102/1961, BGBl.Nr. 449/1990, BGBl.Nr. 634/1973
  7. Psychiatrische Krankenpflege, BGBl.Nr. 73/1974
  8. Medizin
  9. Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/1987
  10. Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 168/1976
  11. Lehrgang für Musiktherapie
  12. Kurzstudium Musiktherapie
  13. Ehe- und Familienberatung
  14. Ergotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  15. Ergotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  16. Physiotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  17. Physiotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  18. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Ausbildungsinhalte, die gem. PthG §12 anerkennbar sind, jedoch von keiner Richtlinie des Bundesministeriums erfasst sind, werden von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung individuell und gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium auf Äquivalenz geprüft.

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