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Das psychotherapeutische Propädeutikum

Der breite Zugang zur Psychotherapieausbildung, wie er im Gesetz festgelegt ist, erfordert die Einführung einer Basisausbildung in Form des Psychotherapeutischen Propädeutikums. Da derzeit kein ordentliches Studium allen Anforderungen einer zeitgemäßen, psychotherapeutischen Ausbildung gerecht wird, dient das psychotherapeutische Propädeutikum vor allem der Sicherung der fachlichen Grundkompetenz aller für eine Psychotherapieausbildung zugelassenen Personen. Das Propädeutikum gewährleistet, dass alle KandidatInnen bei Eintritt in das Fachspezifikum sowohl über ausreichendes psychotherapeutisches Basiswissen als auch über psychotherapeutische Grunderfahrungen verfügen.

Das Propädeutikum gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der theoretische Teil stellt die Basisausbildung für alle zukünftigen PsychotherapeutInnen dar und umfasst ein Grundlagenwissen über medizinische, psychologische, rechtliche sowie human- und sozialwissenschaftliche Aspekte. Der praktische Teil ermöglicht frühzeitig einen Einblick in das spätere Praxis- und Arbeitsfeld. Die dort gemachten Erfahrungen werden in einer begleitenden Supervision reflektiert. Mindestens 50 Stunden Selbsterfahrung dienen der Einführung in die Selbstreflexion, die später im Fachspezifikum ein zentraler Bestandteil der Ausbildung wird. Bereits vorhandene Vorkenntnisse, die sich aus bestimmten Studien oder Ausbildungen ergeben, können nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen des PthG und der entsprechenden Richtlinien des BMASGK für das psychotherapeutische Propädeutikum anerkannt werden.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Psychotherapeutischen Propädeutikums ist keine gesetzliche Befähigung für die Ausübung von Psychotherapie (oder einer anderen psychosoziale Tätigkeit) verbunden.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Propädeutikum

Grundlegende Voraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum ist die Eigenberechtigung. Zudem ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einschließlich Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder Studienberechtigungsprüfung ODER
  2. Abschluss im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst ODER
  3. individuelle Eignung einer für die Psychotherapieausbildung besonders motivierten Persönlichkeit; diese wird durch ein Gutachten des Psychotherapiebeirates festgestellt (kostenpflichtiges Verfahren); anschließend ergeht ein Zulassungsbescheid.

All jene, die über den sogenannten "Genieparagraphen" (siehe Punkt 3) zum Propädeutikum zugelassen wurden, sind nach positivem Abschluss des Propädeutikums auch zum Fachspezifikum zugelassen. Aus dem positiven Abschluss des Propädeutikums ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in das Fachspezifikum.

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